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A

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz   (AÜG)

Dieses Gesetz regelt die Überlassung von Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmern), soweit sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit stattfindet. Das AÜG diente ursprünglich ausschließlich dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer und sollte diese insbesondere vor Ausbeutung bewahren. Mittlerweile verfolgt der Gesetzgeber mit dem AÜG auch arbeitsmarktpolitische Zwecke.

Arbeitsleistung

Der Zeitarbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung nicht bei seinem Arbeitgeber, dem Verleiher, sondern gegenüber einem anderen Unternehmen (Entleiher), an das er von dem Verleiher zur Erbringung der Arbeitsleistung überlassen wird.

Arbeitsverhältnis

Der Zeitarbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Ihm gegenüber gelten die arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte.

Arbeitsvertrag

Der Vertrag zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Verleiher ist ein Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten, wie in jedem Arbeitsverhältnis üblich. Der Unterschied besteht darin, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer einem Dritten zu überlassen (entgegen § 613 Satz 2 BGB ).

B

Betriebsrat

Zeitarbeitnehmer dürfen in dem Kundenbetrieb, in dem sie eingesetzt sind, die Sprechstunden des Betriebsrates aufsuchen und an Betriebsversammlungen teilnehmen.

Betriebsratswahlen

Zeitarbeitnehmer haben das aktive Wahlrecht, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb des Entleihers eingesetzt werden. Sie können sich aber nicht wählen lassen, da sie kein passives Wahlrecht haben. Sie bleiben auch bei der Berechnung der Betriebsratsmandate unberücksichtigt. Das BAG (7 ABR 3/03) fand dafür die Formel: Leiharbeitnehmer wählen, aber zählen nicht.

Betriebszugehörigkeit

Der Zeitarbeitnehmer wird in den Betrieb des Entleihers eingegliedert, ohne dass er die Betriebszugehörigkeit zu diesem Betrieb bekommt. Einzige Ausnahme: Bei einer unerlaubten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Zeitarbeitnehmer unwirksam ist (§9 Nr.1 AÜG). In einem solchen Fall wird ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert (§10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz AÜG).

C

Christliche Gewerkschaften

sind der langjährige passende Partner für Beschäftigte in der Zeitarbeit.

D

Direktionsrecht

Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Kundenbetrieb unterliegt der Zeitarbeitnehmer einem Direktionsrecht des Kundenbetriebes, von dem im Wesentlichen Art und Form der Arbeitsinhalte sowie Ort und Zeit der Erbringung erfasst sind. Arbeits- und sozialrechtlich ist der Zeitarbeitnehmer jedoch nach wie vor dem Zeitarbeitsunternehmen zugeordnet.

Dreiecksverhältnis

Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht ein spezifisches Dreiecksverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer, Verleiher/ Arbeitgeber und Entleiher/Kundenunternehmen. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) enthält hierfür besondere Regeln.

E

Entleiher

Der Entleiher nutzt die Arbeitskraft des Arbeitnehmers, ohne dass arbeitsrechtliche Ansprüche daraus erwachsen, da vertragliche Bindungen ganz fehlen. Ist der Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher jedoch unwirksam, führt dies dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher durch gesetzliche Fiktion zustande kommt (§10 AÜG).

G

Gewährleistung

Der Verleiher übernimmt (in der Regel) keinerlei Gewährleistung für die Qualität der geleisteten Arbeit sowie keine Haftung für eventuellen Arbeitsausfall und mangelnde Arbeitsleistung. Die Haftung des Verleihers gegenüber dem Entleiher beschränkt sich darauf, dass der Zeitarbeitnehmer der angeforderten Qualifikation entspricht.

Gleichstellungsgrundsatz

Danach muss das Zeitarbeit-Unternehmen dem Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Überlassung die im Betrieb des Kunden geltenden wesentlichen Arbeits- und Entgeltbedingungen (z.B.: Arbeitsentgelt, Urlaub, Arbeitszeit, Nutzung sozialer Einrichtungen etc.) gewähren („Equal Payment“ und „Equal Treatment“

K

Klebe-Effekt

Als Klebe-Effekt wird die Übernahme von Zeitarbeitnehmern in den Kundenbetrieb beschrieben.

Kündigungsschutz

Das Zeitarbeitsverhältnis unterliegt dem gleichen Kündigungsschutz wie jedes andere Arbeitsverhältnis.

M

Mitbestimmung

Der Betriebsrat des Entleihbetriebs ist unter anderem nach §14 Absatz 3 AÜG in Verbindung mit §99 Betriebsverfassungsgesetz bei der Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung von Zeitarbeitsbeschäftigten zu beteiligen. Der Betriebsrat hat dabei ein Recht auf Einsicht in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (unter anderem bezogen auf Tätigkeit, Entgelt, Arbeitszeit, Einsatzzeitraum)

S

Streik

Zeitarbeitnehmer sind nicht verpflichtet, bei einem Kundenunternehmen (Entleiher) tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist (§11 Absatz 5 AÜG).
In den Fällen eines Arbeitskampfes ist der Verleiher verpflichtet, den Zeitarbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen (§11 Absatz 5 Satz 2 AÜG).

Stundensatz

Bei der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung wird in der Regel zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ein Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit vereinbart, der nicht identisch mit dem Lohn des Arbeitnehmers ist. Der Kalkulationsfaktor auf den Bruttostundenlohn des Verleihers beträgt etwa 2,0. Bei Ingenieur-Tätigkeiten ist auch das Dreifache des Bruttolohns vom Leiharbeitnehmer üblich.

Subsidiärhaftung

Subsidiärhaftung bedeutet, dass das Kundenunternehmen (Entleiher) für Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e SGB IV), Beiträge zur Berufsgenossenschaft (§ 150 SGB VII) und Lohnsteuer (§ 42d EStG) haften kann. Die Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Beiträge verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Stamm-Mitarbeiter: Als Stamm-Mitarbeiter werden die Mitarbeiter in einem Kundenbetrieb bezeichnet, die dort angestellt sind. Das Prinzip des „Equal Payment“ bzw. „Equal Treatment“ orientiert sich an den Bedingungen, die für diese Stamm-Mitarbeiter mit vergleichbaren Aufgabengebieten gelten.

Subunternehmer

Die Weisungsgebundenheit des Zeitarbeitnehmers gegenüber dem Entleiher, bei dem er tätig ist, unterscheidet ihn vom Arbeitnehmer eines Subunternehmers, der ebenfalls im Bereich eines anderen Unternehmens arbeitet, der aber nicht an die Weisungen des Generalunternehmers gebunden ist.

Synchronisation – Synchronisationsverbot

Das AÜG von 1972 enthielt ein sogenanntes Synchronisationsverbot. Das Synchronisationsverbot untersagte, Arbeitsverträge für Zeitarbeitnehmer zeitlich mit der Dauer des bevorstehenden Einsatzes zu synchronisieren. Damit wurde das Ziel verfolgt, die Arbeitsverhältnisse zu verstetigen. Der Zeitarbeitnehmer sollte also nicht nur gezielt für einen bestimmten Einsatz beschäftigt werden, sondern dauerhaft beim Arbeitgeber (Verleiher) angestellt sein. Durch die Hartz-Gesetzgebung wurde das Synchronisationsverbot aufgehoben. Wie für alle anderen Arbeitnehmer gilt jetzt auch das Teilzeit- und Befristungs-Gesetz (TzBfG).

T

Tarifverträge und Gleichbehandlungsgrundsatz

Von der Verpflichtung zur Gleichstellung ist das Zeitarbeit-Unternehmen befreit, wenn es einen Tarifvertrag mit abweichenden Regelungen anwendet oder einen zuvor arbeitslosen Arbeitnehmer für höchstens sechs Wochen niedriger vergütet (§9 Nr. 2 AÜG a.E.).

U

Unfallverhütungsvorschriften

Für das Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz bleibt der Verleiher auch bei einer anderweitigen Regelung im Innenverhältnis zum Entleiher mitverantwortlich.

V

Verleihfreie Zeit

Die verleihfreie Zeit beschreibt die Zeiten, in denen der Zeitarbeitnehmer keinen Einsatz vom Verleihunternehmen zugewiesen bekommen kann. Er bekommt in dieser Zeit sein Gehalt / Entgelt inklusive aller Sozialleistungen weiter ausbezahlt. Das Weiterbeschäftigungsrisiko liegt beim Zeitarbeitsunternehmen

Verstetigte Vergütung / Garantielohn

Garantielohn ist der Lohn, welcher gezahlt wird, wenn der Mitarbeiter keinen Einsatz hat (sogen. überlassungsfreie Zeiten). Dieser wird in der Regel lt. Tarifvertrag auf Basis von 151,67 Stunden pro Monat berechnet. Der Anspruch auf Garantielohn in überlassungsfreien Zeiten ergibt sich zudem aus § 615 Satz 1 BGB (Annahmeverzug des Verleihers).

W

Weisungsrecht

Das Weisungsrecht wird dem Entleiher übertragen, der die Mitverantwortung für den Arbeitsschutz trägt. Weisungs- und pflichtwidriges Verhalten darf aber nur der Arbeitgeber (der Verleiher) ahnden.