HomeA-Z Zeitarbeit
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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Arbeitsleistung
Arbeitsverhältnis
Arbeitsvertrag
B
Betriebsrat
Betriebsratswahlen
Betriebszugehörigkeit
C
Christliche Gewerkschaften
D
Direktionsrecht
Dreiecksverhältnis
E
Entleiher
G
Gewährleistung
Gleichstellungsgrundsatz
K
Klebe-Effekt
Kündigungsschutz
M
Mitbestimmung
S
Streik
Stundensatz
Bei der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung wird in der Regel zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ein Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit vereinbart, der nicht identisch mit dem Lohn des Arbeitnehmers ist. Der Kalkulationsfaktor auf den Bruttostundenlohn des Verleihers beträgt etwa 2,0. Bei Ingenieur-Tätigkeiten ist auch das Dreifache des Bruttolohns vom Leiharbeitnehmer üblich.
Subsidiärhaftung
Subsidiärhaftung bedeutet, dass das Kundenunternehmen (Entleiher) für Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e SGB IV), Beiträge zur Berufsgenossenschaft (§ 150 SGB VII) und Lohnsteuer (§ 42d EStG) haften kann. Die Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Beiträge verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Stamm-Mitarbeiter: Als Stamm-Mitarbeiter werden die Mitarbeiter in einem Kundenbetrieb bezeichnet, die dort angestellt sind. Das Prinzip des „Equal Payment“ bzw. „Equal Treatment“ orientiert sich an den Bedingungen, die für diese Stamm-Mitarbeiter mit vergleichbaren Aufgabengebieten gelten.
Subunternehmer
Die Weisungsgebundenheit des Zeitarbeitnehmers gegenüber dem Entleiher, bei dem er tätig ist, unterscheidet ihn vom Arbeitnehmer eines Subunternehmers, der ebenfalls im Bereich eines anderen Unternehmens arbeitet, der aber nicht an die Weisungen des Generalunternehmers gebunden ist.
Synchronisation – Synchronisationsverbot
Das AÜG von 1972 enthielt ein sogenanntes Synchronisationsverbot. Das Synchronisationsverbot untersagte, Arbeitsverträge für Zeitarbeitnehmer zeitlich mit der Dauer des bevorstehenden Einsatzes zu synchronisieren. Damit wurde das Ziel verfolgt, die Arbeitsverhältnisse zu verstetigen. Der Zeitarbeitnehmer sollte also nicht nur gezielt für einen bestimmten Einsatz beschäftigt werden, sondern dauerhaft beim Arbeitgeber (Verleiher) angestellt sein. Durch die Hartz-Gesetzgebung wurde das Synchronisationsverbot aufgehoben. Wie für alle anderen Arbeitnehmer gilt jetzt auch das Teilzeit- und Befristungs-Gesetz (TzBfG).
T
Tarifverträge und Gleichbehandlungsgrundsatz
Von der Verpflichtung zur Gleichstellung ist das Zeitarbeit-Unternehmen befreit, wenn es einen Tarifvertrag mit abweichenden Regelungen anwendet oder einen zuvor arbeitslosen Arbeitnehmer für höchstens sechs Wochen niedriger vergütet (§9 Nr. 2 AÜG a.E.).
U
Unfallverhütungsvorschriften
Für das Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz bleibt der Verleiher auch bei einer anderweitigen Regelung im Innenverhältnis zum Entleiher mitverantwortlich.
V
Verleihfreie Zeit
Die verleihfreie Zeit beschreibt die Zeiten, in denen der Zeitarbeitnehmer keinen Einsatz vom Verleihunternehmen zugewiesen bekommen kann. Er bekommt in dieser Zeit sein Gehalt / Entgelt inklusive aller Sozialleistungen weiter ausbezahlt. Das Weiterbeschäftigungsrisiko liegt beim Zeitarbeitsunternehmen
Verstetigte Vergütung / Garantielohn
Garantielohn ist der Lohn, welcher gezahlt wird, wenn der Mitarbeiter keinen Einsatz hat (sogen. überlassungsfreie Zeiten). Dieser wird in der Regel lt. Tarifvertrag auf Basis von 151,67 Stunden pro Monat berechnet. Der Anspruch auf Garantielohn in überlassungsfreien Zeiten ergibt sich zudem aus § 615 Satz 1 BGB (Annahmeverzug des Verleihers).
W
Weisungsrecht
Das Weisungsrecht wird dem Entleiher übertragen, der die Mitverantwortung für den Arbeitsschutz trägt. Weisungs- und pflichtwidriges Verhalten darf aber nur der Arbeitgeber (der Verleiher) ahnden.